Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Bestimmungen

  1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung einschließlich der zukünftigen zwischen der DATASCHALT production GmbH und DATASCHALT engineering GmbH (nachfolgend Verkäufer) und deren Kunden gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen und anderen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet, und zwar auch dann nicht, wenn die Geschäftsbedingungen des Kunden Bereiche regeln, die durch diese Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht erfasst werden.
  2. Angebote des Verkäufers sind bis zum erfolgten Vertragsabschluß freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Kunden sind für diesen verbindlich. Sofern von dem Verkäufer keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Rechnung/ Lieferung als Auftragsbestätigung. Für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ist ausschließlich die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgeblich, sofern der Kunde nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
  3. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes deutscher Elektrotechniker (VDE), soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen und Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind allerdings zulässig, soweit ein den Vorgaben des Verbandes deutscher Elektrotechniker entsprechender Sicherheitsstandard gewährleistet ist.
  4. An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen und Daten behält sich der Verkäufer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers Dritten zugänglich gemacht werden.
  5. Der Verkäufer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Kunden, gleich, ob diese vom Kunden oder von Dritten stammen, gem. den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu speichern und zu verarbeiten.
  6. Der Verkäufer ist berechtigt, diese Verkaufs- und Lieferbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Kunden nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen einen schriftlichen Widerspruch abgesandt hat. Auf diese Folge wird der Verkäufer den Kunden bei der Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen.
  7. Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Kunden ersetzt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke in den Verkaufs- und Lieferbedingungen.

 

Preise

  1. Die Preise gelten ab Werk des Verkäufers zuzüglich der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Mehrwertsteuer. Die Verpackung wird zusätzlich berechnet. Etwaige Montagearbeiten sind in dem Verkaufspreis nicht enthalten und werden zusätzlich berechnet. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise und Konditionen.
  2. Bei der Vereinbarung zollfreier Preise hat der Kunde dem Verkäufer die erforderlichen Zolldokumente zu übersenden. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach oder stellt sich aus anderen Gründen nachträglich heraus, dass die Ware nicht zollfrei ausgeführt werden konnte, so haftet gegenüber dem Verkäufer dafür der Kunde bzw. der Aussteller der Zollfreiheitserklärung.
  3. Aufgrund möglicher Materialpreisschwankungen am Markt behalten wir uns Preisanpassungen vor. Für Produkte, deren Materialien, z.B. elektronische Bauelemente, importiert werden, basieren die Preise auf dem Wechselkurs zum Angebotsdatum. Wir behalten uns vor, bei Wechselkursänderungen die Preise dem am Liefertag geltenden Wechselkurs entsprechend anzupassen und zu berechnen, respektive an den Wechselkurs, der am Tag des Imports der relevanten Materialien galt.

 

Zahlungsbedingungen/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

  1. Rechnungen des Verkäufers sind zur Zahlung in bar oder durch spesenfreie Überweisung auf das Konto des Verkäufers innerhalb 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzüge fällig. Maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Verkäufer. Im Verzugsfall schuldet der Kunde dem Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Ist der Kunde Kaufmann, ist die Forderung ab Fälligkeit mit einem 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz liegenden Fälligkeitszins zu verzinsen. Weitergehende Verzugsansprüche bleiben von der Geltendmachung von Verzugs-/Fälligkeitszinsen unberührt.
  2. Zahlungsanweisungen und Schecks sowie - nach besonderer Vereinbarung - Wechsel werden nur zahlungshalber unter Abrechnung aller Inkasso- und Finanzierungsspesen angenommen. Wechsel müssen rediskontfähig sein. Eine Weitergabe oder Prolongation gilt nicht als Erfüllung. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Geldeinganges. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
  3. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Kunden. Dies gilt auch bei der Geltendmachung von Mängeln. Die Regelungen in diesem Absatz II. 3. gelten entsprechend für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

 

Lieferung/Abnahme

  1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgeblich. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. Befindet sich der Kunde mit Zahlungen im Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, seine Lieferungen/Leistungen einzustellen bis der Kunde seinen Zahlungsverzug beseitigt hat.
  2. Die Frist gilt als eingehalten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
  3. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
  4. Der Kunde hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
  5. Erstellt der Verkäufer auf Wunsch des Kunden eine individuelle Software oder ein individuelles Produkt, so gilt diese(s) mit der Abnahme durch den Kunden als geliefert. Die Abnahme erfolgt, indem der Kunde ein Abnahmeprotokoll unterzeichnet. Unterzeichnet der Kunde das Abnahmeprotokoll trotz Aufforderung und ordnungsgemäßer Leistungserbringung nicht, so gilt die Software dreißig Kalendertage nach Zugang der Aufforderung zur Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls als abgenommen.
  6. Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen oder höhere Gewalt führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb des Verkäufers oder bei den Vorlieferanten des Verkäufers. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind in diesem Falle in den Grenzen der Ziffer X. (Haftung) ausgeschlossen.
  7. Im Falle des Lieferverzuges des Verkäufers kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Gerät der Verkäufer leicht fahrlässig in Verzug, so ist seine Haftung der Höhe nach auf 5 % des Preises ohne Mehrwertsteuer begrenzt. Maßgeblich ist der Preis für die Ware/Leistung, mit der der Verkäufer sich in Verzug befindet. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässig des Verkäufers richtet sich die Haftung des Verkäufers nach Maßgabe der der Regelungen in Ziff. X. (Haftung). Die Regelung in Ziff. X. greift auch bei Schadensersatzansprüchen des Kunden wegen Nichterfüllung, die auf den Verzug des Verkäufers gestützt werden.
  8. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Verkäufer kann nach seiner Wahl entweder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder eine Schadenspauschale in Höhe von 25 % des Bruttokaufpreises verlangen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Verkäufer überhaupt kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden als die Pauschale von 25 % entstanden ist.
  9. Der Transport der Ware erfolgt im Namen und auf Kosten des Kunden. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagerortes, geht die Gefahr des zufälligen Verlustes und des zufälligen Untergangs auf ihn über. Verzögert sich die Übergabe oder der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der ursprünglichen Übergabebereitschaft auf den Kunden über. Der Verkäufer ist auf Wunsch des Kunden bereit, entsprechende Versicherungen zu bewirken. Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers vorbehalten, wobei den Verkäufer insoweit keine Haftung trifft.
  10. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit Übernahme des Werkes/der Anlage durch den Kunden in dessen eigenen Betrieb auf diesen über. Ist ein Probebetrieb vereinbart, so geht die Gefahr nach Abschluss des einwandfreien Probebetriebes auf den Kunden über. Übernimmt der Kunde trotz Mängelfreiheit des Werkes/der Anlage diese/n nicht unmittelbar im Anschluss an die betriebsbereite Aufstellung, so gilt das Werk/die Anlage nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung des Verkäufers über die erfolgte Aufstellung/Montage bei dem Kunden als übernommen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde nach Zugang der Mitteilung des Verkäufers über die erfolgte Aufstellung/Montage unverzüglich den Probebetrieb aufnimmt.

 

Nutzungsrechte/Eigentumsvorbehalt

  1. Sofern ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte des Verkäufers im Hinblick auf bestehende Urheberrechte an Waren und sonstigen von dem Verkäufer erstellten Werken bestehen, erwirbt der Kunde erst mit vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers bzgl. der Ware/des Werkes ein einfaches Nutzungsrecht an der Ware/dem Werk. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers Unterlizenzen zu vergeben. Der Verkäufer wird seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Voraussetzung für die Zustimmung ist allerdings, dass der Kunde dem Verkäufer Name und Anschrift des Unterlizenznehmers offenlegt und mit dem Unterlizenznehmer keine Lizenz für Unterlizenzen erteilt.
  2. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Die Ware bleibt daneben bis zur Bezahlung aller zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum des Verkäufers. Das Vorbehaltseigentum des Verkäufers erfasst auch seine zukünftig gegen den Kunden entstehenden Forderungen einschließlich Saldoforderungen. Die Vorbehaltsware dient schließlich auch der Sicherung aller Forderungen des Verkäufers gegenüber Unternehmen, an denen der Kunde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
  3. Die Gefahr des Untergangs, der Abnutzung oder der Beschädigung der Vorbehaltsware trägt der Kunde. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist die Vorbehaltsware zum Neuwert unter Einbeziehung jeglichen Transportrisikos gegen Vollkasko und Haftpflicht zu versichern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Verkäufer zustehen. Alle Ansprüche des Kunden aus dem Versicherungsvertrag werden hiermit schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Versicherungsleistungen sind im vollen Umfang für die Wiederinstandsetzung des Gegenstandes zu verwenden. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der Restforderungen des Verkäufers zu verwenden. Ein Mehrbetrag steht dem Kunden zu.
  4. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltswaren erfolgt unentgeltlich für den Verkäufer, d.h. rechtlich ist er Hersteller der neuen Sache im Sinne von § 950 BGB. Der Kunde ist verpflichtet, den durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand unentgeltlich zu verwahren.
  5. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware an Dritte und die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften an der Vorbehaltsware durch den Kunden sind ausgeschlossen.
  6. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder des aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstandes widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Kunde tritt dem Verkäufer schon jetzt alle, ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen einschließlich etwaiger Kontokorrentsaldoforderungen mit allen Nebenrechten ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Kunde ist zum Einzug der dem Verkäufer abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange der Verkäufer diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Bei Erlöschen der Einzugsermächtigung hat der Kunde auf Verlangen des Verkäufers unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er den Gegenstand veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Die nach dem Erlöschen des Forderungseinzugsrechtes auf an den Verkäufer abgetretene Forderungen bei dem Kunden eingehenden Gelder sind bis zur Höhe aller gesicherten Forderungen treuhänderisch entgegenzunehmen und sofort an den Verkäufer auszukehren.
  7. Der Kunde hat dem Verkäufer jede Beeinträchtigung der Rechte an der im Eigentum des Verkäufers stehenden Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat die Kosten aller Maßnahmen zur Freistellung des dem Verkäufer sicherungsübereigneten Gegenstandes von Rechten Dritter zu tragen.
  8. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer abgetretenen Forderungen dessen Forderung gegen den Kunden um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
  9. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist dem Verkäufer die Vorbehaltsware auf Verlangen unverzüglich herauszugeben, ohne dass es eines Rücktritts vom Vertrag seitens des Verkäufers bedarf. Entsprechendes gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Lage des Kunden. Das Rücknahmeverlangen und die Rücknahme gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

Mängel (Sach- und Rechtsmängel)

  1. Leistungsbeschreibungen sowie sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation. Es handelt sich insoweit nicht um die Zusicherung von Eigenschaften, die Gegenstand einer Garantie sind. Etwaige öffentliche Werbeaussagen/Produktangaben von Dritten oder von dem Verkäufer sind nicht Gegenstand der vertraglichen Produktspezifikation, es sei denn, der Verkäufer trifft eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kunden. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, müssen die vom Verkäufer hergestellten Waren nur den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
  2. Der Verkäufer versichert, dass er sich keiner Verletzung von Patenten Dritter bewusst ist, die durch zu liefernde Ware oder durch ihren Gebrauch in Verbindung mit durch den Kunden hinzugefügter Software oder sonstigen Ergänzungen entsteht. Es ist Verpflichtung des Kunden, die Patentrechtslage zu überprüfen und die Nichtverletzung von Patenten Dritter sicherzustellen. Der Kunde wird den Verkäufer von Ansprüchen, die auf Patentverletzungen wegen Imports oder Gebrauch der gelieferten Ware gestützt sind, freihalten. Die Haftung für die Verletzung von Patenten, für die nicht die vorherige Kenntnis des Verkäufers nachgewiesen wird, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen, dem Verkäufer gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige gilt als unverzüglich, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Lieferung der Sache bei dem Verkäufer eingeht. Verdeckte Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Diese Regelung in Absatz VII. 3. gilt nicht für Aufstellungs- oder Montagearbeiten. Diese sind im Rahmen der Übernahme (s. Ziffer IV. 9.) von dem Kunden zu prüfen und bei Mängelfreiheit oder dem Vorliegen unwesentlicher Mängel abzunehmen.
  4. Die Mängelansprüche des Kunden beschränken sich grundsätzlich auf einen Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch. Das Wahlrecht liegt hier bei dem Verkäufer. Der Verkäufer ist berechtigt, eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen, mindestens jedoch drei. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, so hat der Kunde nach seiner Wahl ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung. Dieses Recht ist beschränkt auf die betroffene Lieferung, soweit eine derartige Beschränkung aufgrund der Natur der Sache für den Kunden nicht unzumutbar ist. Falls die spezifizierten Leistungsmengen nicht erreicht werden, hat der Kunde nach Fehlschlagen der Mängelbeseitigung lediglich Anspruch auf angemessene Minderung. Dies gilt nicht, wenn die Leistungsparameter ausdrücklich zugesichert sind oder die Übernahme des Liefergegenstandes unter den gegebenen Umständen unzumutbar ist.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.
  6. Sofern der Verkäufer Fremderzeugnisse Dritter an den Kunden liefert, tritt er bereits jetzt seine ihm zustehenden Mängelansprüche gegen den Lieferanten an den Kunden ab. Der Kunde nimmt hiermit die Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, zunächst aus den abgetretenen Mängelansprüchen gegen den Lieferanten des Verkäufers vorzugehen. Sollten Mängelansprüche gegen den Lieferanten nicht durchsetzbar sein, so hat der Kunde dies dem Verkäufer nachzuweisen. Der Verkäufer wird sodann seiner Mängelhaftung entsprechend handeln.
  7. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme des Werks/der Anlage. Erstellt der Verkäufer unkörperliche Werke (z.B. ein Gutachten oder eine Individualsoftware) beginnt die Verjährungsfrist von einem Jahr mit der Kenntnis des Kunden von dem Mangel; spätestens zwei Jahre nach Abnahme des unkörperlichen Werkes sind Mängelansprüche des Kunden jedoch verjährt. Mängelansprüche betreffend Nachbesserungen/ Ersatzlieferungen verjähren innerhalb von 3 Monaten nach Erbringung der Leistung/ Lieferung, nicht jedoch vor Ablauf der Verjährungsfrist gem. den Sätzen 1 und 2.
  8. Die Verjährungsfristen im Absatz VI. 7. gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Sieht die Auftragsbestätigung des Verkäufers eine längere Verjährungsfrist vor, verjähren Mängelansprüche mit Ablauf der genannten Verjährungsfrist. Mängelansprüche für erbrachte Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen verjähren in drei Monaten nach Abschluss der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Frist.
  9. Wird der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Ort verbracht, der vertraglich als Anlieferungsort vereinbart ist, und erhöhen sich hierdurch die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Material- oder Arbeitskosten, so sind diese von dem Verkäufer nicht zu tragen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Verbringung des Gegenstandes der Lieferung seinem bestimmungsgemäßen und vertraglich vereinbarten Gebrauch entspricht. Anlieferungsort ist grundsätzlich der Ort, an den der Liefergegenstand von dem Frachtführer hin verbracht werden soll. Bei Montagen/Aufstellungen ist der Anlieferungsort der Ort, an dem die Montage/Aufstellung erfolgt. Bei Lieferungen, die für Schiffe bestimmt sind, gilt der Ort der Schiffswerft als Anlieferungsort.
  10. Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Behandlung, mangelhafte Bedienung, gewöhnliche Abnutzung oder Korrosion entstanden sind, sind von der Mängelhaftung ausgenommen.
  11. Bei mangelhafter oder unsachgemäßer Wartung des Liefergegenstandes durch nicht vom Verkäufer beauftragte Personen ist jede Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
  12. Im Rahmen eines Rückgriffregresses gem. § 478 BGB hat der Kunde den Verkäufer über Reklamationen der Abnehmer des Kunden zu unterrichten und dem Verkäufer die Möglichkeit einzuräumen, Mängelansprüche der Abnehmer direkt mit diesen zu regulieren. Nimmt der Verkäufer diese Möglichkeit nicht wahr, so haftet der Verkäufer dem Kunden nur insoweit, als dieser seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Rechte eingeräumt hat.
  13. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer VII. (Haftung).
  14. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer VI. geregelten Ansprüche des Kunden gegen den Verkäufer wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

 

Haftung

  1. Die Haftung des Verkäufers für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen.
    Dieser Ausschluss gilt nicht
    • für Schäden, die der Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
    • in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Verkäufer beruhen.
  2. In den Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Verkäufer bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Ist der Kunde Kaufmann/Unternehmer, so sind seine Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers gemäß den Absätzen VII. 1. und 2. ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von 3 Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch den Verkäufer oder dessen Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden.
  4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in den Absätzen VII. 1. bis VII. 3. gelten auch für die Haftung des Verkäufers für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in den Ziffern VII. 1. bis VII. 4. gelten nicht, soweit nach zwingenden Normen des anwendbaren Produkthaftungsrechts für Personen- oder Sachschäden gehaftet wird.

 

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Lübeck.
  2. Mit Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird Lübeck als ausschließlicher Gerichtsstandfür Klagen gegen den Verkäufer vereinbart. Der Verkäufer ist berechtigt, den Kunden entweder in Lübeck oder an dem Gerichtsstand des Kunden zu verklagen.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG) und des Internationalen Privatrechts.

 

Geheimhaltung

  1. Der Kunde verpflichtet sich, Informationen über das technische und kommerzielle Wissen des Verkäufers, welche ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt werden, streng geheim zu halten und nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung. Sie gilt darüber hinaus für einen Zeitraum von zwei Jahren nach ihrer Beendigung. Sie bezieht sich nicht auf öffentlich bekanntes Wissen, welches ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung bekannt geworden ist.
  2. [Stand Juli 2015]

Einkaufsbedingungen der DATASCHALT engineering GmbH

Geltung dieser Bedingungen

  1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung einschließlich der zukünftigen zwischen der DATASCHALT production GmbH und/oder der DATASCHALT engineering GmbH (nachfolgend Käuferin) und dem Verkäufer gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Verkaufs und Lieferbedingungen oder anderen Geschäftsbedingungen des Verkäufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. Dies gilt auch, soweit die Verkaufs und Lieferbedingungen oder anderen Geschäftsbedingungen des Verkäufers über den Regelungsinhalt dieser Einkaufsbedingungen hinausgehen, insbesondere einen erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalt vorsehen. Die Käuferin ist berechtigt, ihre Einkaufsbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern.
  2. Besteht zwischen der Käuferin und dem Verkäufer eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Einkaufsbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.
  3. Sollte eine der Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Bedingungen durch Geschäftsbedingungen des Verkäufers ersetzt.

 

Salvatorische Vertragsklausel

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des zwischen der Verkäuferin und dem Käufer geschlossenen Vertrages aus Gründen, die nicht auf dem Recht zur der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen, unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame, die dem von den Parteien bei Abschluss des Vertrages gewollten Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke des jeweiligen Vertrages.

 

Vertragsschluss, Schriftform

  1. Anfragen der Käuferin sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich.
  2. Ist der Verkäufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung der Käuferin maßgeblich, sofern der Verkäufer nicht unverzüglich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an die Käuferin ist auf jeden Fall dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie der Käuferin nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.
  3. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, mit Ausnahme einer Änderung im Sinne der Ziffer 1.1, Satz 5, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Käuferin. Dies gilt auch für die Abweichung von vertraglichen Schriftformerfordernissen.
  4. Kündigungen oder Rücktrittserklärungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

 

Liefertermin, Lieferung

  1. Die festgelegte Lieferfrist ist verbindlich. Bei zu erwartenden Verzögerungen ist der Käuferin unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftliche Mitteilung zu machen.
  2. Auch wenn die Leistungszeit nach dem Vertrag lediglich bestimmbar ist, gerät der Verkäufer ohne Mahnung in Verzug, wenn der nach dem Vertrag letztmögliche fristgemäße Liefertermin verstrichen ist.
  3. Der Versand der bestellten Ware hat an die in der Bestellung der Käuferin aufgegebene Anschrift zu erfolgen. Erfolgt die Lieferung aus einem vom Verkäufer zu vertretenden Umstand nicht an die in der Bestellung genannte Anschrift, gehen alle Kosten, die infolge Umdisponierung entstehen, sowie der der Käuferin durch die Verzögerung entstehende Schaden zu Lasten des Verkäufers.
  4. Bei schuldhafter Überschreitung der vertraglich vereinbarten Lieferzeit durch den Verkäufer ist die Käuferin berechtigt,
    • ohne Fristsetzung die Abnahme der Ware zu verweigern und den Verkäufer auf Ersatz des Verspätungsschadens in Anspruch zu nehmen.
    • dem Verkäufer eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe 0,2 % pro Tag, maximal 5 % des Preises (s. Ziffer 6.), der Lieferung / Leistung, die von dem Verzug betroffen ist, zu berechnen.
    Unberührt hiervon bleiben die sonstigen gesetzlichen Ansprüche der Käuferin. Dieselben Rechte hat die Käuferin bei Teillieferungen, wobei die Käuferin nach ihrer Wahl die Abnahme entweder der Gesamtmenge oder der restlichen Teilmenge verweigern kann. Die Abnahme einer Teillieferung durch die Käuferin verpflichtet sie nicht zur späteren Abnahme der restlichen Teillieferung.
  5. Ist der Verkäufer schadensersatzpflichtig, gehören zu den Schäden, die geltend gemacht werden können, in erster Linie alle Mehraufwendungen im Zusammenhang mit den von der Käuferin vorgenommenen Deckungskäufen. Außerdem ist die Käuferin berechtigt, Frachtzuschläge und Leerlaufzeiten in Rechnung zu stellen. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung weitergehender Schäden.
  6. Bei einer Überschreitung der Liefermenge ist die Käuferin zu einer Abnahme der Mehrmenge nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, wobei die Übernahme der Mehrmenge auch stillschweigend erfolgen kann. Nimmt die Käuferin die Mehrmengen ab, so werden diese dem Verkäufer vergütet.
  7. Höhere Gewalt sowie alle sonstigen Ereignisse, die eine erhebliche Einschränkung des Betriebes der Käuferin bewirken, wie Krieg, Aufruhr, Beschlagnahme, behördliche Maßnahmen, Streik, Seuchen, Brand, andere Naturereignisse und Verkehrsstörungen berechtigen die Käuferin, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dem Verkäufer zum Schadensersatz verpflichtet zu sein.

 

Versand, Gefahrübergang und Verpackung

  1. Lieferungen erfolgen, falls nichts anders vereinbart, für Rechnung und auf Gefahr des Verkäufers und zwar auch dann, wenn die Käuferin den Transport selbst durchführt.
  2. Führt der Verkäufer den Transport durch, so dürfen Transportversicherungen auf Kosten der Käuferin nur mit deren ausdrücklicher Genehmigung abgeschlossen werden. Der Verkäufer hat ggf. die Käuferin als Begünstigte zu nennen.
  3. Der Verkäufer ist – soweit nicht anders vereinbart – verpflichtet, die Ware produktionsgerecht zu transportieren, d. h. er muss Transportbehältnisse verwenden, die sich nahtlos in das interne Transport, Aufbewahrung und Verarbeitungssystem der Käuferin einpassen. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Verpflichtung haftet der Verkäufer der Käuferin für die hieraus entstehenden Schäden.
  4. Der Lieferschein und die Verpackung müssen jederzeit eine eindeutige Klassifizierung der gelieferten Ware ermöglichen. Der Lieferschein hat – zusätzlich zu den üblichen Lieferangaben – zur Rückverfolgbarkeit die Seriennummern der Käuferin zu enthalten. Die Käuferin ist nicht verpflichtet, eine Lieferung anzunehmen, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht gegeben sind.

 

Preise

  1. Alle Preise verstehen sich in EURO frei Haus, also einschließlich aller Transportkosten wie z. B. Verpackung, Fracht, Transportversicherung und Zoll. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen enthalten, falls nicht die Auftragsbestätigung der Käuferin ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

 

Zahlungsbedingungen, Abtretungsverbot

  1. Die Rechnungen des Verkäufers sind –wenn und soweit ihnen keine Rechte der Käuferin entgegenstehen – am 20. Kalendertag eines Monats fällig, sofern an diesem Tag seit dem Rechnungserhalt mehr als 30 Tage verstrichen sind.
  2. Rechnungen haben die Auftragsnummer, die Lieferscheinnummer und die Anlieferungsstelle der Käuferin auszuweisen.
  3. Bei Zahlungen der Käuferin innerhalb von 14 Tagen ist die Käuferin berechtigt, einen Skonto von 3 % auf den Preis in Ansatz zu bringen. Maßgeblich für den Beginn der Skontofrist ist der Eingang der entsprechenden Rechnung bei der Käuferin. Rechnungen, die nicht die unter Ziffer 7.2 enthaltenen Angaben und /oder falsche Rechnungsbeträge enthalten, gelten erst nach Zugang einer korrigierten Rechnung als bei der Käuferin eingegangen.
  4. Die Abtretung von Ansprüchen des Verkäufers aus dem Vertragsverhältnis mit der Käuferin ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Käuferin unzulässig. Für den Fall, dass der Verkäufer eine Geldforderung gegen die Käuferin an einen Dritten abgetreten hat, ist die Käuferin berechtigt, mit befreiender Wirkung gegen den Dritten an den Lieferanten zu leisten.

 

Sach und Rechtsmängelhaftung des Verkäufers

  1. Der Verkäufer übernimmt die Gewähr dafür, dass die Ware frei von Mängeln ist und den für ihren Vertrieb und ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entspricht, und dass die gelieferte Ware nicht gegen Rechte Dritter verstößt. Der Verkäufer hält die Käuferin von allen Ansprüchen Dritter frei und haftet der Käuferin für alle Schäden aus einer Inanspruchnahme von dritter Seite. Im Streitfall hat die Käuferin ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber allen Zahlungsansprüchen des Verkäufers; und zwar bis zur Höhe des Rechnungspreises der strittigen Waren zzgl. des zu erwartenden Schadens.
  2. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
  3. Die Käuferin wird gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf Quantität und Qualität kontrollieren. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel können diese bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen seit Wareneingang gerügt werden, soweit nicht Beschaffenheit oder Art der Ware eine längere Prüfungsfrist erfordern. Verdeckte, auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel, wird die Käuferin unverzüglich nach Entdeckung rügen. Unverzüglich ist eine Rüge erfolgt, wenn sie binnen vier Tagen nach Entdeckung des Mangels erhoben wird. Die vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 8.3 über Untersuchung und Mängelrüge gelten nur für Waren, die aufgrund von Verträgen über nach Anzahl, Maß oder Gewicht bestimmte Sachen geliefert wurden. Sollte die Käuferin mit dem Verkäufer eine Qualitätssicherungsvereinbarung geschlossen haben, so gelten die Regelungen in Ziffer 8.3 nur ergänzend zu den Bestimmungen der Qualitätssicherungsvereinbarung.
  4. Hinsichtlich der Rechte der Käuferin auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz gelten – mit Ausnahme der Fristen, s. dazu 8.7 die gesetzlichen Bestimmungen. Die Käuferin kann in Ergänzung dieser Bestimmungen kleinere Mängel in Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht nach vorheriger Abstimmung mit dem Verkäufer selbst beseitigen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Verkäufer zu tragen. In allen Fällen, in denen die Käuferin die Nachbesserung selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, oder die Käuferin sich von Dritten Ersatz beschafft, bleibt die Mängelhaftung des Verkäufers hiervon unberührt.
  5. Die Rücksendung mangelhafter Leistungen / Lieferungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.
  6. Im Rahmen der Sach und Rechtsmängelhaftung hat der Verkäufer innerhalb von 5 Arbeitstagen (Lübeck) Ersatz für fehlerhafte Produkte zu leisten.
  7. Die Verjährungsfrist für Sach und Rechtsmängel beträgt 3 Jahre ab Ablieferung/Abnahme. Im Falle der Nacherfüllung beginnt die vereinbarte Verjährungsfrist ab der Nacherfüllung neu zu laufen. Für verborgene Mängel an Kauf und Ersatzteilen, die die Käuferin zunächst auf Lager nimmt, beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre ab Lieferung, längstens jedoch zwei Jahre ab Inbetriebnahme der Teile. Die Verjährungsfrist für Ersatzteile, die zeitgleich mit der Hauptsache bestellt und im Vertrag als Ersatzteile bezeichnet werden, beginnt bei ordnungsgemäßer Lagerung der Ersatzteile mit Inbetriebnahme der Ersatzteile. Sie endet spätestens 3 Jahre nach Ablieferung der Hauptsache respektive Eingang der Ersatzteile, sofern diese nicht zusammen mit der Hauptsache geliefert worden sind. Die in 8.7 definierten Verjährungsfristen für Mängelansprüche gelten nicht, soweit nach dem Gesetz die Verjährung später eintritt.
  8. Für nachgebesserte oder neu gelieferte Teile des Verkäufers beginnt die Verjährungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung bzw. Neulieferung.
  9. Der Verkäufer hat für die von ihm beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene Lieferungen/Leistungen einzustehen. Die Erbringer der Zulieferungen/Leistungen sind Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

 

Nutzungsrechte

  1. Sofern die Käuferin für die Verwertung der von dem Verkäufer gelieferten Gegenstände / erbrachten Leistungen auf Nutzungsrechte angewiesen ist, gilt folgendes: Vorbehaltlich einer anderweitigen Einigung der Parteien erhält die Käuferin ein örtlich und zeitlich unbeschränktes sowie unentgeltliches Nutzungsrecht an den gelieferten Gegenständen / erbrachten Leistungen. Inhaltlich ist das Nutzungsrecht auf den Zweck der jeweiligen Lieferung / erbrachten Leistung beschränkt.

 

Eigentumsvorbehalt

  1. Sofern es sich bei den gelieferten Waren um solche handelt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Verwendungszwecks von der Käuferin rasch veräußert werden müssen, ist ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers an der Ware ausgeschlossen. Die Käuferin erhält dann mit Ablieferung der Ware in ihrem Betrieb oder an den von ihr genannten Annahmestellen das uneingeschränkte Eigentum.
  2. Ein Kontokorrentvorbehalt sowie ein verlängerter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers an der von ihm gelieferten Ware ist in jedem Fall ausgeschlossen. Hiervon abweichende Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen des Verkäufers haben keine Rechtswirksamkeit, und zwar auch ohne Widerspruch von seiten der Käuferin im Einzelfall.

 

Haftung der Käuferin

  1. Sollten Beistellungen der Käuferin mangelhaft sein, so verjähren etwaige Mängelansprüche des Verkäufers gegen die Käuferin innerhalb eines Jahres ab Ablieferung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Käuferin und soweit das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorschreibt. Im übrigen bestimmt sich die Haftung der Käuferin gegenüber dem Verkäufer nach den Regelungen in Ziffer 11.2 bis 11.8.
  2. Die Käuferin haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, grundsätzlich nicht.
  3. Der Haftungsausschluss gem. 11.2 gilt nicht
    • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Käuferin.
    • in Fällen leichter Fahrlässigkeit der Käuferin für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen sowie – vorbehaltlich der Regelung unter Ziffer 11.3 – für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
  4. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Käuferin – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für die Käuferin bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden beschränkt. Insoweit ist die Haftung der Käuferin für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Verkäufers zuzurechnen sind.
  5. Schadensersatzansprüche des Verkäufers gegen die Käuferin verjähren gem. der Regelung in Ziffer 11.1.
  6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und beschränkungen gelten auch für die Haftung der Käuferin für ihre Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die etwaige persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Käuferin.
  7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten auch für die Haftung der Käuferin aus Delikt, soweit diese mit der vertraglichen Haftung konkurriert.
  8. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht, soweit die Käuferin dem Verkäufer nach den zwingenden Regelungen des Produkthaftungsgesetzes haftet.

 

Produkthaftung

  1. Wird die Käuferin wegen eines Fehlers der von dem Verkäufer gelieferten Ware oder eines daraus resultierenden Fehlers des aus der gelieferten Ware hergestellten Produktes aufgrund von Produkt oder Produzentenhaftung in Anspruch genommen, so hat der Verkäufer die Käuferin von der aus dem Fehler resultierenden Haftung freizustellen und ihr den gesamten damit im Zusammenhang stehenden Schaden zu ersetzten. Zu dem der Käuferin zu ersetzenden Schaden gehört auch der reine Vermögensschaden.
  2. Die Kosten der bei der Käuferin im Rahmen der Schadensbearbeitung und / oder Abwicklung, der Organisation und / oder Durchführung von Rückrufaktionen und / oder der Abwehr von Ansprüchen durch z. B. den Einsatz von Mitarbeitern, den Versand von Produkten etc. entstehen, sind angemessen zu pauschalieren und von dem Verkäufer in Höhe des dem Schadensfall zuzuordnenden Anteils pro betroffenes Produkt zu ersetzen.
  3. Hätte die Käuferin den Mangel feststellen und / oder schadensabwendende Maßnahmen unternehmen müssen, ist ihr im Verhältnis zu dem Verkäufer nur Vorsatz und / oder grobe Fahrlässigkeit ihrer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen anzurechnen.
  4. Soweit die Käuferin sich wegen eines Fehlers der gelieferten Ware zum Rückruf – ggf. auch zum vorsorglichen Rückruf – der gelieferten Ware bzw. des aus der gelieferten Ware hergestellten Produktes entschließt, hat der Verkäufer ihr angemessene Unterstützung und Hilfe zu gewähren. Hierzu gehört, dass der Verkäufer der Käuferin die für eine möglichst kostengünstige Durchführung von Rückrufaktionen notwendigen Informationen in angemessen aufbereiteter Form zur Verfügung stellt. Der Verkäufer ist verpflichtet, der Käuferin auch die mit vorsorglichen Rückrufaktionen in Zusammenhang stehenden Kosten entsprechend den vorstehenden Regelungen zu erstatten.
  5. Der Verkäufer verzichtet darauf, im Zusammenhang mit Produkt oder Produzentenhaftung Regressansprüche gegen die Käuferin geltend zu machen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Käuferin sowie bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch die Käuferin.

 

Rücktrittsrecht

  1. Wird die Ware nach Erteilung des Auftrages an den Verkäufer aufgrund von Presseberichten und / oder Veröffentlichungen über Umstände, die die Fehlerhaftigkeit oder den Verdacht der Fehlerhaftigkeit der an die Käuferin zu liefernden Ware oder bereits gelieferten Ware oder der von dem Verkäufer hergestellten Ware gleicher Art begründen, unverkäuflich, so ist die Käuferin berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Bereits ausgelieferte Ware kann die Käuferin auf Kosten und Gefahr des Verkäufers an diesen zurückgeben.
  2. Nach Wahl der Käuferin erfolgt die Rückgabe gegen Gutschrift oder Erstattung des gezahlten Preises.
  3. Die Sach und Rechtsmängelansprüche der Käuferin bleiben von vorstehendem Rücktrittsrecht unberührt.

 

Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Der Verkäufer ist nur zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten befugt, wenn der Gegenanspruch entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  2. Zurückbehaltungsrechte des Verkäufers können nur auf Ansprüche gestützt werden, die auf dem selben Auftrag beruhen.

 

Geheimhaltungsgebot/Technische Dokumentation

  1. Der Verkäufer verpflichtet sich, Informationen über das technische und kommerzielle Wissen der Käuferin, welche ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, streng geheim zu halten und nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung. Sie gilt darüber hinaus für einen Zeitraum von 2 Jahren nach ihrer Beendigung. Sie bezieht sich nicht auf öffentlich bekanntes Wissen, welches ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung bekannt geworden ist.
  2. Unterlagen aller Art, die die Käuferin zur Verfügung stellt, wie Muster, Zeichnungen, Modelle usw. bleiben ihr Eigentum. Sie dürfen nicht vervielfältigt, für Zwecke außerhalb der vertraglichen Zusammenarbeit zwischen dem Verkäufer und der Käuferin verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Diese Unterlagen sind der Käuferin ohne besondere Aufforderung zurückzusenden, wenn sie zur Erledigung des Auftrags nicht mehr benötigt werden. Alle Unterlagen und Fertigungsmittel der Käuferin sind, solange sie sich im Besitz des Verkäufers befinden, gegen Beschädigung und Abhandenkommen ohne Kosten für die Käuferin zu versichern.
  3. Die von dem Verkäufer nach den Angaben oder Unterlagen der Käuferin hergestellten Produkte dürfen nur zur Ausführung der Aufträge der Käuferin verwendet werden. Sie dürfen von dem Verkäufer (beim Verkauf ähnlicher Produkte an Dritte) weder zu eigenen Zwecken verwendet noch Dritten angeboten oder zugänglich gemacht werden. Durch eine etwaige Zustimmung der Käuferin zu den Zeichnungen, Berechnungen oder anderen technischen Unterlagen des Verkäufers wird die Mängelhaftung des Verkäufers im Hinblick auf den jeweiligen Liefergegenstand nicht berührt. Dies gilt auch für von der Käuferin unterbreitete Vorschläge und Empfehlungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
  4. Sollte der Verkäufer schuldhaft gegen eine seiner Verpflichtungen aus den Bestimmungen in dieser Ziffer 14. verstoßen, so ist er verpflichtet, der Käuferin eine von dieser festzusetzende Vertragsstrafe für jeden Einzelfall zu zahlen. Die Festsetzung der Vertragsstrafe unterliegt nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach einer gerichtlichen Überprüfung.

 

Erfüllungsort, Gerichtsstand, wendbares Recht

  1. Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung ist, soweit der Verkäufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist Lübeck. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Käuferin. Die Käuferin ist berechtigt, den Verkäufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und insbesondere unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG).

 

Datenschutz

  1. Die Käuferin ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Verkäufer – auch wenn diese von Dritten stammen – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von der Käuferin beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

 

Kundenschutz

  1. Dem Verkäufer ist es untersagt, während der Zusammenarbeit mit Kunden der Käuferin, für die Lieferungen/Leistungen des Verkäufers bestimmt sind, Vertragsbeziehungen einzugehen. Ausnahmen hiervon bedürfen einer schriftlichen Genehmigung der Käuferin. Dies gilt nur für Vertragsbeziehungen, deren Gegenstand das von der Käuferin angebotene Lieferungs/Leistungsspektrum umfasst.
  2. Die Kundenschutzregelung in Ziffer 17.1 gilt auch für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der Zusammenarbeit der Käuferin mit dem Verkäufer.
  3. Verstößt der Verkäufer schuldhaft gegen seine Verpflichtungen aus dieser Ziffer 17., so ist er verpflichtet, dem Käufer eine von dieser festzusetzende angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Die von der Käuferin festzusetzende Vertragsstrafe kann dem Grunde nach und bezüglich der Angemessenheit der Höhe gerichtlich überprüft werden.